21. Selbstbehalt des Verpflichteten

21.1. Der Unterhaltsverpflichtete ist leistungsfähig, wenn ihm der Selbstbehalt verbleibt. Es ist zu unterscheiden zwischen dem notwendigen (§ 1603 Abs. 2 BGB), dem angemessenen (§ 1603 Abs. 1 BGB) sowie dem billigen Selbstbehalt (§ 1581 BGB).

21.2. Der notwendige Selbstbehalt beträgt beim nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen monatlich 770 EUR, beim erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen monatlich 900 EUR. Hierin sind 360 EUR für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten. Der Selbstbehalt kann angemessen erhöht werden, wenn dieser Betrag im Einzelfall erheblich über- schritten wird und dies nicht vermeidbar ist.

Der notwendige Selbstbehalt gilt gegenüber minderjährigen unverheirateten und ihnen gleichgestellten volljährigen Kindern (§ 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB).

21.3. Der angemessene Selbstbehalt gilt gegenüber volljährigen Kindern, die minderjährigen Kindern nicht gleichgestellt sind, sowie den Eltern des Unterhaltsverpflichteten.

21.3.1. Er beträgt gegenüber volljährigen Kindern in der Regel mindestens monatlich 1.100 EUR, darin ist eine Warmmiete bis 450 EUR enthalten.

21.3.2. Er beträgt gegenüber Ansprüchen nach 1615l BGB monatlich 1.000 EUR.

21.3.3. Gegenüber Eltern beträgt der Selbstbehalt monatlich mindestens 1.400 EUR (einschließlich 450 EUR Warmmiete) zuzüglich der Hälfte des darüber hinausgehenden Einkommens.

21.3.4. Der Selbstbehalt von Großeltern gegenüber Enkeln beträgt mindestens 1.400,00 EUR (zuzüglich 1.000,00 EUR beim Zusammenleben von Großeltern).

21.4. Der billige Selbstbehalt des Unterhaltsverpflichteten beim Ehegattenunter- halt (§ 1581 BGB) beläuft sich in der Regel auf die Mitte zwischen angemessenem und notwendigem Selbstbehalt eines Erwerbstätigen; das sind derzeit 1.000 EUR.

21.5. Vorteile durch das Zusammenleben mit einer anderen Person können eine Herabsetzung des Selbstbehalts rechtfertigen.

22.

vorerst unbelegt.

23. Mangelfall

23.1. Ein Mangelfall liegt vor, wenn das Einkommen des Unterhaltsverpflichteten zur Deckung seines Selbstbehalts und der Unterhaltsansprüche der gleichrangigen Berechtigten nicht ausreicht. Für diesen Fall ist die nach Abzug des Selbstbehalts des Unterhaltspflichtigen verbleibende Verteilungsmasse auf die gleichrangigen Unterhaltsberechtigten im Verhältnis ihrer jeweiligen Einsatzbeträge gleichmäßig zu verteilen.

23.2. Die Einsatzbeträge im Mangelfall belaufen sich (nach Maßgabe der in § 1609 BGB geregelten Rangfolge)

23.2.1. bei minderjährigen und diesen nach § 1603 Abs. 3, S. 2 BGB gleichgestellten Kindern nach den jeweiligen Zahlbeträgen.

23.2.2. bei getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten und bei mit dem Pflichtigen in gemeinsamem Haushalt lebenden Ehegatten, sowie bei nach § 1615 l BGB Unterhaltsberechtigten nach ihren jeweiligen ungedeckten Bedarfsbeträgen.

23.3. Berechnung (siehe 23.1.)

24. Rundung

Der Unterhalt ist auf volle Euro zu runden.

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