Die Kosten der einzelnen energetischen Maßnahme sind in einer jeweiligen einzelnen Bescheinigung aufzuführen. Geht eine entsprechende Aufgliederung und Verteilung aus der Rechnung hervor, braucht keine einzelne Bescheinigung ausgestellt zu werden. Als Kosten für die einzelnen energetischen Maßnahmen können folgende Kosten ausgewiesen werden:

  • die Aufwendungen für den Einbau bzw. die Installation,
  • die Aufwendungen für die Inbetriebnahme von Anlagen,
  • die Aufwendungen für notwendige Umfeldmaßnahmen,
  • die direkt mit der Maßnahme verbundenen Materialkosten.
 
Hinweis

Baumarkt oder Generalunternehmer

Auch ein Baumarkt oder Generalunternehmer kann berechtigt sein, ein solche Bescheinigung auszustellen. Voraussetzung ist aber, dass die Arbeiten von einem Fachunternehmer ausgeführt werden, die von Baumarkt oder Generalunternehmer beauftragt wurden.

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