Keine Aufwendungen

Die Aufwendungen für die energetischen Sanierungsmaßnahmen werden bei der Anwendung des § 35c EStG nicht berücksichtigt, wenn sie

  • Betriebsausgaben,
  • Werbungskosten,
  • Sonderausgaben,
  • außergewöhnliche Belastungen,

sind[1]. Bei gemischt genutzten Objekten (z. B. eigene Wohnzwecke und gewerbliche Nutzung) hat dies eine Aufteilung der Aufwendungen zur Folge. Als Aufteilungsmaßstab sind die Flächenverhältnisse heranzuziehen (Wohnfläche/gewerbliche Fläche).

 
Praxis-Beispiel

Gemischt genutztes Objekt

Familie Mustermann hat ein Haus mit 2 Etagen. Im Erdgeschoss befindet sich ihr Ladenlokal, mit dem sie ihren Lebensunterhalt verdienen. In der 1. Etage ist die Wohnung der Familie Mustermann, die sie zu eigenen Wohnzwecken nutzt. Im Jahr 2020 lassen die Mustermanns die Heizung des Hauses energetisch sanieren. Von den Sanierungskosten entfallen 4.000 EUR auf die Wohnung und 5.000 EUR auf das Ladenlokal.

Da die 5.000 EUR an Sanierungsaufwendungen bereits als Betriebsausgaben bei den Einkünften des Gewerbebetriebs zu berücksichtigen sind, kann es hier zu keiner Förderung nach § 35c EStG kommen. Die 4.000 EUR an Sanierungsaufwand für die Wohnung sind förderfähig.

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