Photovoltaikanlage

Wird eine Photovoltaikanlage auf dem Dach des begünstigten Objekts installiert und damit Einkünfte gemäß § 15 EStG erzielt, bleibt das Objekt weiterhin begünstigtes Objekt i. S. d. § 35c EStG. Werden neben der Installation der Photovoltaikanlage auch geförderte Dachsanierungen durchgeführt, handelt es sich regelmäßig um gemischte Aufwendungen. Das Problem ist hier, dass zumeist kein Aufteilungsmaßstab berechnet werden kann. Lösung: Die Aufwendungen für die Dachsanierung sind nicht aufzuteilen und somit vollumfänglich nach § 35c EStG begünstigt. Eine Berücksichtigung – auch anteilig – bei den Einkünften gemäß § 15 EStG hat nicht zu erfolgen.[1]

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