Leitsatz

§ 12 Abs. 2 BKleingG ist zu Gunsten eines Kindes des verstorbenen Pächters auch dann nicht entsprechend anzuwenden, wenn die auf der Kleingartenparzelle befindliche Laube gemäß § 18 Abs. 2 BKleingG berechtigt zu Wohnzwecken genutzt wurde und das Kind des Nutzers mit diesem in einem gemeinsamen Haushalt lebte. (amtlicher Leitsatz des BGH)

 

Normenkette

BKleingG § 12

 

Kommentar

Der Pächter eines Kleingartens hatte auf seiner Parzelle im Jahr 1963 ein Behelfsheim errichtet, das er in der Folgezeit zusammen mit seinen beiden Söhnen bewohnte. Im Jahr 2003 verstarb der Pächter. Er wurde von seinen beiden Söhnen beerbt. Einer der Söhne des Pächters nutzte das Behelfsheim nach dem Tod seines Vaters weiterhin zu Wohnzwecken. Der Kleingartenverein als Verpächter des Kleingartens nahm die beiden Söhne auf Räumung und Herausgabe in Anspruch. Es war zu entscheiden, ob die Erben eines Pächters Bestandsschutz genießen, wenn sie ein vom Pächter errichtetes Behelfsheim als Wohnung nutzen.

Dies wird vom BGH verneint: Stirbt der Pächter eines Kleingartens, endet der Kleingartenpachtvertrag mit dem Ablauf des Kalendermonats, der auf den Tod des Kleingärtners folgt (§ 12 Abs. 1 BKleingG). Eine Ausnahme gilt, wenn der Pachtvertrag durch Eheleute oder Lebenspartner gemeinschaftlich abgeschlossen wurde. In diesem Fall wird der Pachtvertrag mit dem überlebenden Ehegatten oder Lebenspartner fortgesetzt (§ 12 Abs. 2 S. 1 BKleingG). Die Erben eines Pächters treten nach der gesetzlichen Regelung lediglich in das Abwicklungsverhältnis ein mit der Folge, dass sie gegenüber dem Verpächter zur Räumung und Herausgabe verpflichtet sind.

Für die Wohnungsmiete ist in § 563 Abs. 2 S. 1 BGB bestimmt, dass die Kinder eines verstorbenen Mieters in das Mietverhältnis eintreten, wenn sie mit dem Mieter in einem gemeinsamen Haushalt zusammengelebt haben. Es fragt sich, ob diese Vorschrift auf Kleingartenpachtverträge anzuwenden ist. Dies wird vom BGH verneint. Eine unmittelbare Anwendung der Vorschrift scheidet aus, weil für den Kleingartenvertrag die Regelungen über den Pachtvertrag gelten (§ 4 Abs. 1 BKleingG). Nach § 581 Abs. 2 BGB sind auf den Pachtvertrag zwar die Vorschriften über den Mietvertrag entsprechend anzuwenden. Die Verweisung erfasst allerdings nicht die speziellen Vorschriften der Wohnraummiete (Palandt/Weidenkaff, § 581 BGB, Rdn. 15). Eine entsprechende Anwendung des § 563 Abs. 2 BGB scheidet aus, weil es an einer Regelungslücke fehlt. Nach § 3 Abs. 2 BKleingG darf in einem Kleingarten zwar eine Laube errichtet werden; diese darf nach ihrer Beschaffenheit aber nicht zum dauernden Wohnen dienen. Für Lauben in Altanlagen, die vor dem 1.4.1983 errichtet worden sind (Wohnlauben, Festlauben oder Behelfsheime), können Ausnahmen gelten; insoweit besteht zu Gunsten des Kleingärtners Bestandsschutz (§ 18 Abs. 2 BKleingG). Wegen § 12 Abs. 1 und 2 BKleingG geht der Bestandsschutz beim Tod des Pächters zwar auf den Ehegatten oder Lebenspartner, nicht aber auf die Kinder über. Für eine der Regelung in § 563 Abs. 2 BGB entsprechende Vorschrift besteht deshalb keine Notwendigkeit.

In einem weiteren Teil der Entscheidung befasst sich der BGH mit der Frage, ob die Erben eines Pächters nach § 242 BGB Anspruch auf Abschluss eines Pachtvertrags haben, wenn sie Mitglied des Kleingartenvereins sind. Der BGH lässt diese Frage offen. Ein solcher Anspruch ist jedenfalls dann zu verneinen, wenn sich der Erbe in einer Art und Weise verhält, die eine Kündigung gegenüber einem Pächter rechtfertigen würde. Vorliegend wurde die Laube von einem der Söhne nach dem Tod des Pächters trotz einer Abmahnung durch den Verein weiterhin zu Wohnzwecken genutzt; dies rechtfertigt nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 BKleingG die ordentliche Kündigung.

Hinweis

Will ein Pächter erreichen, dass das Pachtverhältnis bei seinem Tode mit seinen Kindern fortgesetzt wird, so muss er dies mit dem Verpächter vereinbaren. Nach § 13 BKleingG sind lediglich solche Vereinbarungen unwirksam, die zum Nachteil des Pächters von der gesetzlichen Regelung abweichen. Die hier behandelte Nachfolgeregelung ist dem Pächter vorteilhaft und deshalb wirksam (Otte in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, § 12 BKleingG Anm. 4; a. A.: Stang, Bundeskleingartengesetz, § 12 Rdn. 3).

 

Link zur Entscheidung

BGH, Urteil v. 11.1.2007, III ZR 72/06

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