Leitsatz
16 Jahre alte Zwillinge nahmen - vertreten durch ihre Mutter - ihren Vater auf Zahlung von "Sonderbedarf" für Nachhilfeunterricht und für eine Klassenfahrt nach Hamburg sowie auf Zahlung vorgerichtlicher Anwaltskosten in Anspruch. Ihr Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wurde mangels hinreichender Erfolgsaussicht zurückgewiesen.
Hiergegen legten die Antragsteller Beschwerde ein, die teilweise Erfolg hatte.
Sachverhalt
siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Das OLG vertrat die Auffassung, den Kindern stehe gegen ihren Vater kein Anspruch auf angemessene Beteiligung an den Kosten für Sonderbedarf gemäß den §§ 1601 ff., 1610 Abs. 2 BGB zu. Bei den entstandenen Kosten für den Nachhilfeunterricht und die Klassenfahrt handele es sich nicht um Sonderbedarf i.S.d. § 1613 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Zum Sonderbedarf gehörten alle zur Deckung des Lebensbedarfs notwendigen, unregelmäßigen außergewöhnlich hohen Kosten. Wann ein Bedarf außergewöhnlich hoch sei, lasse sich nur nach den Umständen des Einzelfalls beurteilen. Dabei seien die Höhe des laufenden Unterhalts, der Lebenszuschnitt der Beteiligten und die Art und der Umfang der besonderen Aufwendungen zu berücksichtigen. Unregelmäßig sei der Bedarf, der nicht mit Wahrscheinlichkeit vorauszusehen war und deswegen bei der Bemessung des laufenden Unterhalts nicht berücksichtigt werden konnte, da die Vorschrift des § 1613 Abs. 1 BGB dem Schutz des Unterhaltsschuldners vor Ansprüchen, mit deren Geltendmachung er nicht mehr rechnen musste, Vorrang vor den Interessen der Unterhaltsgläubiger einräume, die ihren Bedarf vorausschauend kalkulieren könnten.
Die Kosten für die Klassenfahrt seien deswegen kein Sonderbedarf, weil sie nicht außergewöhnlich hoch und mit Wahrscheinlichkeit vorauszusehen waren. Dass die Klassenfahrt im Somm...