Leitsatz

Besteht nach entsprechender Regelung in der Hausordnung die Verpflichtung des Verwalters, grobe Verstöße gegen die Hausordnung gerichtlich zu ahnden, so muss diese Regelung mit der erforderlichen Bestimmtheit erkennen lassen, wann ein grober Verstoß vorliegt und was unter einer gerichtlichen Ahndung im Einzelnen zu verstehen ist.

 

Fakten:

Die Eigentümer beschlossen eine Hausordnung, die die folgende Bestimmung enthielt: "Der Verwalter ist verpflichtet, die ordnungsgemäße Durchführung der Hausordnung und die damit verbundenen Arbeiten zu überwachen sowie grobe Verstöße gerichtlich zu ahnden."

Diese Regelung war seitens des Gerichts für ungültig zu erklären, weil es ihr an der erforderlichen Eindeutigkeit und Klarheit fehlt. Sie lässt nicht mit der erforderlichen Bestimmtheit erkennen, wann ein grober Verstoß denn vorliegt und was unter einer gerichtlichen Ahndung im einzelnen zu verstehen ist. Auch die folgende weiter enthaltene Bestimmung wurde für ungültig erklärt: "Für Schäden, die aus Nichteinhaltung der Hausordnung entstehen bzw. von sonstigen Gründen herrühren, haftet im vollen Umfange der Verursacher." Soweit hier eine "Verursacher"-Haftung begründet werden sollte, würde damit das gesetzliche Leitbild der Verschuldenshaftung abgeändert. Das Verschuldensprinzip gilt aber auch für eine Haftung der Wohnungseigentümer untereinander. Ein Änderung ist nicht durch Mehrheitsbeschluss, sondern nur durch eine Vereinbarung der Wohnungseigentümer möglich, weil der Wohnungseigentümer die Beschusskompetenz für Abänderung des Gesetzes fehlt.

 

Link zur Entscheidung

BayObLG, Beschluss vom 13.12.2001, 2Z BR 156/01

Fazit:

Diese Entscheidung entspricht der herrschenden Meinung.

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