Leitsatz

Ungültige, d. h. zu unbestimmte Hausordnungsregelungen

 

Normenkette

§ 23 Abs. 4 WEG; § 276 BGB a.F.

 

Kommentar

1. Eine durch Mehrheitsbeschluss aufgestellte Hausordnung ist insoweit wegen fehlender Bestimmtheit für ungültig zu erklären, als sie den Verwalter verpflichtet, "grobe Verstöße gerichtlich zu ahnden". Eine solche Regelung lässt nicht mit der erforderlichen Bestimmtheit erkennen, wann ein grober Verstoß vorliegt und was unter einer gerichtlichen Ahndung im Einzelnen zu verstehen ist (vgl. auch BGH, NJW 1998 S. 955, 957).

2. Eine durch Mehrheitsbeschluss aufgestellte Hausordnung ist auch insoweit nichtig, als sie eine "Haftung für Verschulden durch den Verursacher" - also auch ohne Verschulden! - vorsieht. Eine solche Regelung verstößt gegen das BGB-gesetzliche Leitbild, wonach grundsätzlich nur eine Haftung für Verschulden vorgesehen ist (vgl. § 276 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F.). Dieses Verschuldensprinzip gilt auch für eine Haftung der Wohnungseigentümer untereinander. Eine Änderung ist nicht durch Mehrheitsbeschluss, sondern nur durch eine Vereinbarung der Eigentümer gem. § 10 Abs. 1 Satz 2 WEG möglich, weil den Eigentümern die Beschlusskompetenz für Abänderungen des Gesetzes fehlt (vgl. BFH, v. 20.09.2000, NJW 2000 S. 3500).

3. Keine außergerichliche Kostenerstattung in allen Rechtszügen bei Geschäftswert III. Instanz von DM 3.000,-.

 

Link zur Entscheidung

( BayObLG, Beschluss vom 13.12.2001, 2Z BR 156/01 )

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge