Mit Erfolg! K habe die Anfechtungsfrist gewahrt. Die Klage sei noch demnächst i. S. v. § 167 ZPO zugestellt worden. K sei nicht der Vorwurf einer nachlässigen Prozessführung zu machen, weil er erst nach fast 6 Monaten bei Gericht nach dem Sachstand gefragt habe. Ein Kläger sei grundsätzlich nicht gehalten, das gerichtliche Vorgehen zu kontrollieren und durch Nachfragen auf die beschleunigte Zustellung hinzuwirken, wenn er alle von ihm geforderten Mitwirkungshandlungen für eine ordnungsgemäße Klagezustellung erbracht und insbesondere die Gebühr im Allgemeinen eingezahlt habe (Hinweis u. a. auf BGH, Urteil v. 25.2.2021, IX ZR 156/19). Zwar könne in Anknüpfung an § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB eine Nachfrageobliegenheit bestehen, wenn über einen Zeitraum von 6 Monaten nach der letzten Handlung des Klägers eine Zustellung nicht veranlasst worden sei. Diese zeitliche Grenze habe K aber gewahrt.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge