Leitsatz

Zentrales Problem dieser Entscheidung war die Frage, ob ein mit der Überschrift "Prozesskostenhilfegesuch und Klage" versehener Schriftsatz eine unbedingte oder bedingte Klageerhebung darstellt.

 

Sachverhalt

Die Antragstellerin hatte in einem Schriftsatz einerseits Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Unterhaltsklage beantragt und andererseits auch den Klageantrag selbst bereits formuliert. Zugleich war der Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 640 ZPO a.F. beantragt worden. Nach deren Erlass wurde der PKH-Antrag aus Gründen fehlender Bedürftigkeit abgelehnt. Die diesbezügliche Entscheidung wurde nicht angefochten. Eine förmliche Zustellung der Klage erfolgte zunächst nicht. Nach Ablauf der Beschwerdefrist gegen den abweisenden PKH-Beschluss wurde Kostenvorschuss für die Hauptsache eingezahlt und dieses sodann betrieben. Der Antragsgegner begehrte Feststellung, dass die ergangene einstweilige Anordnung außer Kraft getreten sei.

 

Entscheidung

Der Feststellungsantrag wurde vom OLG mit der Begründung zurückgewiesen, bereits mit dem ersten verfahrenseinleitenden Schriftsatz sei nicht nur das Prozesskostenhilfeverfahren, sondern auch das Hauptsacheverfahren anhängig gemacht und unbedingt Klage erhoben worden.

Dies ergebe sich aus der in dem besagten Schriftsatz gewählten Überschrift "Prozesskostenhilfegesuch und Stufenklage" sowie aus dem Umstand, dass der Schriftsatz unterzeichnet worden sei und das Fehlen einer ausdrücklichen Bezeichnung als "Entwurf" oder "beabsichtigte Klage".

Der Umstand, dass in dem Schriftsatz zunächst der PKH-Antrag und sodann die Sachanträge aufgeführt worden seien, hindere die Annahme unbedingter Klageerhebung ebenso wenig wie die dem Sachantrag vorangestellte Formulierung, wonach nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe die angekündigten Anträge gestellt werden würden.

Insbesondere sei durch diese Formulierung nicht eindeutig klargestellt, dass der Klageantrag nur und ausschließlich für den Fall der Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellt werde. Da somit gleichzeitig mit der Einreichung des Prozesskostenhilfegesuchs Klage erhoben worden sei, bestehe die erlassene einstweilige Anordnung fort.

 

Hinweis

Dem Praktiker kann im Hinblick auf diese Entscheidung des OLG Schleswig nur angeraten werden, die Anträge klar und deutlich zu formulieren. Dies gilt sowohl bei bedingter als auch unbedingter Klageerhebung. In Fällen, in denen die Rechtshängigkeit des Verfahrens von der vorherigen Bewilligung von Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe abhängig gemacht werden soll, muss dieses Begehren dadurch deutlich gemacht werden, dass der Sachantrag schon in der Überschrift des Schriftsatzes als "Entwurf" in einem gesonderten, nicht unterzeichneten Schriftsatz, bezeichnet wird.

Nach erfolgter Bewilligung von Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe ist dann darauf zu achten, dass der jetzt gewünschte Antrag erneut bei Gericht eingereicht wird, damit die Zustellung veranlasst werden kann.

 

Link zur Entscheidung

Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschluss vom 18.02.2010, 13 UF 167/09

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