Leitsatz

Eine Klage des Vermieters auf zukünftige Leistung gemäß § 259 ZPO ist zulässig, wenn der Mieter einen Rückstand an Miete und Mietnebenkosten in einer die Bruttomiete mehrfach übersteigenden Höhe hat auflaufen lassen.

 

Fakten:

Der Vermieter hatte die Wohnung fristlos gekündigt, nachdem der Mieter Mietrückstände in Höhe einer mehrfachen Bruttomiete hatte auflaufen lassen. Der BGH gibt dem Vermieter in letzter Instanz Recht. Die Klage auf künftige Zahlung von Miete bzw. Nutzungsentschädigung ist begründet. Klage auf zukünftige Leistung kann erhoben werden, wenn die Besorgnis besteht, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen werde. Das ist hier der Fall, da der Mieter dem Vermieter die Zahlung erheblicher Mietrückstände schuldet.

 

Link zur Entscheidung

BGH, Urteil vom 4.5.2011 – VIII ZR 146/10

Fazit:

Grundsätzlich kann der Vermieter immer nur nachträglich klagen, nachdem der Mieter die Miete nicht gezahlt hat. Ist bei einem erheblichen Mietrückstand allerdings absehbar, dass der Mieter in Zukunft wieder nicht pünktlich zahlen wird, kann der Vermieter aber auch auf zukünftige Leistung klagen, um eine rechtzeitige Zahlung sicherzustellen. Unter welchen Umständen der Vermieter allerdings damit rechnen kann, dass der Mieter auch in Zukunft rechtzeitig vollständig zahlt, muss in jedem Einzelfall geprüft werden.

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