Leitsatz
Die Parteien stritten um den Kindes- und Trennungsunterhalt. Die Ehefrau begehrte höheren Kindesunterhalt als bereits durch Jugendamtsurkunde tituliert. Der Ehemann berief sich auf stark gesunkene Leistungsfähigkeit.
Der PKH-Antrag der Ehefrau für die von ihr beabsichtigte Klage wurde zurückgewiesen.
Die hiergegen von der Ehefrau eingelegte sofortige Beschwerde hatte in der Sache Erfolg und führte zur ratenfreien Bewilligung von Prozesskostenhilfe.
Sachverhalt
Siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Das OLG kam zu dem Ergebnis, der Klägerin könne die nachgesuchte Prozesskostenhilfe nicht verweigert werden.
Das Prozesskostenhilfeverfahren diene mit seiner nur summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht dem Zweck, zweifelhafte Fragen vorab zu entscheiden (vgl. Zöller/Philippi, ZPO, 26. Aufl., § 114 RNr. 21 m.w.N.).
Deshalb dürfe die Erfolgsaussicht bei zweifelhaften Rechtsfragen nicht verneint werden. Hierin läge anderenfalls ein Verstoß gegen Art. 3 GG und das Rechtsstaatprinzip. Auch der bedürftigen Partei müsse die Möglichkeit eingeräumt werden, zweifelhafte Rechtsfragen in einem ordentlichen Gerichtsverfahren prüfen zu lassen und ggf. die höhere Instanz damit zu befassen.
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