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Das Prozesskostenhilfeverfahren dient mit seiner summarischen Prüfung nicht dem Zweck, zweifelhafte Rechtsfragen vorab zu entscheiden. Dies muss dem ordentlichen Verfahren und ggf. auch einer höheren Instanz vorbehalten bleiben.

Barbara Rotter
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Leitsatz

Die Parteien lebten voneinander getrennt. Die Ehefrau nahm den Ehemann auf Zahlung von Trennungsunterhalt in Anspruch und beantragte für die von ihr beabsichtigte Klage Prozesskostenhilfe. Ihr Antrag wurde erstinstanzlich wegen fehlender Erfolgsaussicht im Hinblick auf die von dem Ehemann behauptete Leistungsunfähigkeit zurückgewiesen.

 

Sachverhalt

Die getrennt lebende und bedürftige Ehefrau hatte für die von ihr beabsichtigte Klage auf Zahlung von Trennungsunterhalt Prozesskostenhilfe beantragt, die erstinstanzlich zurückgewiesen wurde. Dies primär im Hinblick auf die von dem Ehemann behauptete Leistungsunfähigkeit. Der schwer behinderte Ehemann hatte seine letzte Arbeitsstelle freiwillig aufgegeben und sich darauf berufen, mangels Leistungsfähigkeit Unterhalt nicht zahlen zu können.

Gegen den ablehnenden PKH-Beschluss des erstinstanzlichen Gerichts legte die Ehefrau Beschwerde ein, die im Ergebnis erfolgreich war.

 

Entscheidung

Im vorliegenden Fall ging es primär um die Frage, ob dem Ehemann vorzuwerfen ist, dass er seine Arbeitsstelle aufgegeben und sich nicht in ausreichendem Maße um eine neue Arbeitsstelle bemüht hat. Hierbei handelt es sich um eine Rechtsfrage, die aufgrund des Tatsachenvortrages der Klägerin nicht ohne weiteres zu verneinen ist.

Das Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren dient mit seiner summarischen Prüfung der Sache nicht dem Zweck, zweifelhafte Rechtsfragen vorab zu entscheiden (Zöller/Philippi, ZPO, 25. Aufl. 2005, § 114 Rz. 21, m.w.N.).

Die Erfolgsaussicht darf daher bei zweifelhaften Rechtsfragen nicht verneint werden. Hierin läge ein Verstoß gegen Art. 3 GG und das Rechtsstaatsprinzip. Auch der bedürftigen Partei muss die Möglichkeit eingeräumt werden, zweifelhafte Rechtsfragen in einem ordentlichen Gerichtsverfahren prüfen zu lassen und ggf...

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