(1) Von den kirchensteuerpflichtigen Arbeitnehmern, die nicht im Lande Hessen ihren Wohnsitz haben, aber in einer Betriebsstätte des Landes Hessen entlohnt werden, ist die in einem Zuschlag zur Lohnsteuer bestehende Kirchensteuer mit dem im Lande Hessen geltenden Sätze im Lohnabzugsverfahren vom Arbeitgeber einzubehalten und an das für die Betriebsstätte zuständige Finanzamt abzuführen.

 

(2) Kirchensteuerpflichtige Arbeitnehmer mit einem Wohnsitz im Lande Hessen, denen von einer Betriebsstätte außerhalb des Landes Hessen eine in einem Zuschlag zur Lohnsteuer bestehende Kirchensteuer im Lohnabzugsverfahren nach einer dem Abs. 1 entsprechenden Vorschrift einbehalten wird, dürfen im Lande Hessen nicht mehr zu einer gleichen Kirchensteuer herangezogen werden.

 

(3) Von den kirchensteuerpflichtigen Beziehern von Kapitalerträgen ist die in einem Zuschlag zur Einkommensteuer bestehende Kirchensteuer mit dem im Land des Wohnsitzes des Steuerpflichtigen geltenden Satz im Abzugsverfahren vom Abzugsverpflichteten einzubehalten und an das für die Betriebsstätte zuständige Finanzamt abzuführen.

 

(4) 1Die als Zuschlag zur Lohnsteuer abgeführten Kirchensteuerbeträge sind von dem Finanzamt an diejenige Landeskirche (Diözese) weiterzuleiten, in deren Bezirk die Betriebsstätte gelegen ist. 2Die bei dem Finanzamt des Abzugsverpflichteten als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer eingegangene evangelische und römisch-katholische Kirchensteuer ist jeweils auf ein bundeseinheitliches Konto weiterzuleiten.

 

(5) Ist die Kirche, für die das Betriebsstättenfinanzamt Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer erhalten hat, außerhalb des Landes Hessen gelegen, hat das Finanzamt die empfangenen Beträge unmittelbar an diese Kirche weiterzuleiten.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge