(1) Kirchensteuern können einzeln oder nebeneinander festgesetzt und erhoben werden als

 

1.

Zuschlag zur Einkommensteuer, Lohnsteuer und Kapitalertragsteuer in einem Vomhundertsatz der Maßstabsteuer oder entsprechend dem jeweiligen Landesrecht nach Maßgabe des Einkommens oder der Einkünfte aufgrund eines besonderen Tarifs (Kirchensteuer vom Einkommen),

 

2.

Zuschlag zur Vermögensteuer oder nach Maßgabe des Vermögens (Kirchensteuer vom Vermögen),

 

3.

besonderes Kirchgeld von Kirchensteuerpflichtigen, deren Ehegatte oder Lebenspartner keiner steuererhebenden Kirche oder Religionsgemeinschaft angehört (besonderes Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe oder Lebenspartnerschaft),

 

4.

Steuer vom Grundbesitz, soweit das jeweilige Landesrecht dies vorsieht,

 

5.

allgemeines Kirchgeld in festen oder gestaffelten Beträgen.

 

(2) Die Kirchensteuern nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4 können von der Landeskirche als Landeskirchensteuer erhoben werden.

 

(3) 1Die Kirchensteuer nach Absatz 1 Nr. 5 kann von den Kirchengemeinden als Ortskirchensteuer erhoben werden. 2Das Nähere wird durch Kirchengesetz geregelt.

 

(4) 1Für die Ermittlung der Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommensteuer, Lohnsteuer und Kapitalertragsteuer ist § 51a des Einkommensteuergesetzes in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. 2Wird die Kirchensteuer als besonderes Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe oder Lebenspartnerschaft erhoben, gilt bei der Ermittlung der maßgebenden Bemessungsgrundlage Satz 1 entsprechend.

 

(5) 1Die Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommen-, Lohn- oder Vermögensteuer kann auch in einem Mindestbetrag erhoben werden (Mindestbetrags-Kirchensteuer), wenn das jeweilige Landesrecht dies vorsieht; das gilt nicht bei der Erhebung der Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer. 2Die Erhebung eines Mindestbetrags setzt voraus, dass jeweils Einkommensteuer, Lohnsteuer oder Vermögensteuer festgesetzt oder einbehalten wird. 3Durch Kirchensteuerbeschluss (§ 7) kann auch eine Begrenzung der Kirchensteuer (Kappung) festgelegt werden.

 

(6) Durch Kirchensteuerbeschluss (§ 7) kann bestimmt werden, dass Kirchensteuern einer Art auf Kirchensteuern einer anderen Art angerechnet werden.

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