Rz. 12

Bewegliche Sachen sind alle Gegenstände, die nicht Grundstücke oder Grundstückbestandteile sind. Das sind etwa Kraftfahrzeuge aller Art, technische Geräte wie Telefonanlagen oder Baumaschinen, Werkzeug, Fahrräder, Strandkörbe, Bücher.

 

Rz. 13

Maßgeblich für die Kündigungsfrist ist die Bemessung der Miete, nicht die vereinbarte Zahlungsweise. Bei der Tagesmiete beweglicher Sachen gelten dieselben Kündigungsfristen wie nach § 580a Abs. 1 Nr. 1 (vgl. Rn. 7). In allen anderen Fällen beträgt die Kündigungsfrist drei Kalendertage. § 193 ist nicht anwendbar (Schmidt-Futterer/Streyl, § 580a Rn. 15).

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