Rz. 2

Zu den durch § 580 erfassten Mietverhältnissen gehört

  • die Geschäftsraummiete,
  • die Miete von beweglichen Sachen,
  • die Miete von Grundstücken oder Grundstücksteilen und
  • die Miete von Schiffen.

Bei Mischmietverhältnissen kommt es auf den Schwerpunkt der Nutzung an, ob ein Gewerbe oder ein Wohnraummietvertrag vorliegt (BGH, Urteil v. 9.7.2014, VIII Z 376/13, ZMR 2014, 871); wenn danach Gewerberaummiete anzunehmen ist, findet § 580 Anwendung.

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