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Die Kündigung des Dienst-/Arbeitsverhältnisses und des Mietvertrages sind rechtlich voneinander unabhängig. Beide Kündigungen müssen daher den gesetzlichen Voraussetzungen entsprechen, also unabhängig voneinander begründet werden. Die Kündigung des Mietverhältnisses setzt ein berechtigtes Interesse i. S. d. § 573 Abs. 1 voraus. Dieses ergibt sich daraus, dass die Wohnung für einen anderen zur Dienstleistung Verpflichteten benötigt wird (OLG Celle, ZMR 1985, 160 = WuM 1985, 142). Der Kündigungsgrund muss auch in dem Kündigungsschreiben angegeben werden (§ 573 Abs. 3), und zwar der aktuelle Betriebsbedarf (OLG Celle, a.a.O.; OLG Stuttgart, REMiet v. 22.11.1985,8 REMiet 1/85, WuM 1986, 132). Insoweit reicht eine Wiederholung nur des Gesetzestextes nicht aus.

Wird daher in der Kündigung des Mietvertrages lediglich darauf hingewiesen, dass die Wohnung für einen anderen Hauswart benötigt wird, so ist sie für unwirksam gehalten worden (OLG Stuttgart, REMiet v. 22.11.1985, 8 REMiet 1/85, a.a.O.; LG Berlin, GE 1994, 288 [289]; LG Stuttgart, Urteil v. 1.8.1991, 6 S 80/91, WuM 1992, 25; a.A. LG Berlin, GE 1991, 685 f.). Einigkeit besteht darüber, dass weder die Person des neuen Dienstverpflichteten/Arbeitnehmers, für den die Wohnung benötigt wird, angegeben zu werden braucht (LG Berlin, GE 1992, 155; LG Köln, ZMR 1996, 666), noch dass ein Nachfolger für den gekündigten Dienstverpflichteten bereits eingestellt worden ist. Das Sonderkündigungsrecht besteht auch dann, wenn im Mietvertrag über die Werkmietwohnung alle Hinweise auf die Tätigkeit des Mieters gestrichen worden sind, der Mieter aber den Zusammenhang des Mietvertrages mit seiner Tätigkeit für den Vermieter unschwer erkennen konnte (LG Berlin, GE 1992, 155).

Ferner muss der Vermieter angeben, dass er mit der verkürzten Kündigungsfrist des § 576 kündigt, damit sie von anderen Kündigungen mit längeren Fristen unterschieden werden kann.

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