Rz. 6

Ein Austausch der Befristungsgründe nach § 575 Abs. 1 Nr. 1–3 war nach bisheriger Rechtsprechung unzulässig (vgl. Schmidt-Futterer/Blank, § 564c Rn. 58 mit Rechtsprechungsnachweisen; Lammel, Wohnraummietrecht, § 564c Rn. 102 bei Vermieterwechsel und Eigenbedarf). Das wird auch in der Begründung des Gesetzentwurfs so gesehen. Dem Vorschlag der Expertenkommission Wohnungspolitik, einen Wechsel zwischen den Befristungsgründen zuzulassen, sei nicht gefolgt worden. Ausgeschlossen sei allerdings nicht die Veränderung des Sachverhalts beim ansonsten gleichbleibenden Befristungsgrund. Es stelle nämlich keinen Wechsel des Befristungsgrundes dar, wenn der gleich bleibende Befristungsgrund lediglich durch einen geänderten Sachverhalt erfüllt werde, z. B. weil anstelle der Tochter nun der Sohn des Vermieters die Wohnung nutzen wolle oder der Vermieter statt des bisher geplanten wesentlichen Umbaus eine allerdings ebenfalls wesentliche Instandsetzung durchführen wolle.

Wendet man in diesem Zusammenhang die Grundsätze für die prozessuale Klageänderung an, wird diese Ansicht in der Gesetzesbegründung schwer zu halten sein. Allerdings sieht auch die ZPO (§ 264) bestimmte Veränderungen im Klagegrund, die eigentlich eine Klageänderung darstellen (fiktiv) nicht als Klageänderung an. Daher ist auch beim Auswechseln von Befristungsgründen nach § 575 eine differenzierende Betrachtungsweise angezeigt. Nach § 575 Abs. 1 Nr. 1 ist ein Auswechseln innerhalb des normierten Personenkreises möglich, allerdings nicht nach einem Vermieterwechsel, da es sich dann um einen völlig anderen, neuen Personenkreis handelt. Bei dem Grund nach § 575 Abs. 1 Nr. 2 kommt es nicht auf die einzelnen Arbeiten, sondern darauf an, dass durch die Baumaßnahmen die Fortführung des Mietverhältnisses erheblich erschwert werden würde. Bei dem Grund nach § 575 Abs. 1 Nr. 3 wird der zur Dienstleistung Verpflichtete, an den die Räume vermietet werden sollen, ohnehin noch nicht feststehen (vgl. dazu auch Palandt/Weidenkaff, § 575 Rn. 16).

Ein Auswechseln der Gründe von Abs. 1 Nr. 1–3 untereinander bleibt insgesamt unzulässig.

§ 575 Abs. 4 enthält die Unabdingbarkeit der Vorschrift.

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