Rz. 2

Der Anspruch des Mieters geht auf Fortsetzung des Mietverhältnisses für eine angemessene Frist. Was darunter zu verstehen ist, sagt das Gesetz nicht im Einzelnen; es unterliegt der Beurteilung des Tatrichters unter Berücksichtigung aller Umstände. Dabei ist abzuschätzen, in welcher Zeit der Härtegrund, auf den sich der Mieter berechtigt berufen kann, in Wegfall kommt. Der Gesetzesfassung (Abs. 2) ist zu entnehmen, dass grundsätzlich eine befristete Fortsetzung in Betracht kommt. In diesem Zusammenhang neigen die Gerichte dazu, die Frist nicht zu kurz (nicht unter sechs Monaten), aber auch nicht länger als zwei bis drei Jahre zu bemessen (vgl. Palandt/Weidenkaff, § 556a Rn. 20).

 

Rz. 3

Nur wenn ungewiss ist, wann die Härtegründe wegfallen, kann auch ein Anspruch auf Fortsetzung des Mietverhältnisses auf unbestimmte Zeit bestehen, wobei die Fortsetzung des Mietverhältnisses auf Lebenszeit für unzulässig gehalten wird (LG Lübeck, WuM 1994, 22).

 

Rz. 4

Über die Fortsetzung des Mietverhältnisses können die Parteien sich einigen. Kommt eine Einigung – wie zumeist – nicht zustande, ist durch Urteil zu entscheiden, um die entsprechende Bestimmung vorzunehmen. Dabei ist auch darüber zu urteilen, ob der Vermieter eine Änderung der Vertragsbedingungen verlangen kann (Abs. 1 Satz 2). Gegebenenfalls ist das Mietverhältnis unter einer angemessenen Änderung der Bedingungen fortzusetzen, was sich auch auf die Miete erstreckt. Für eine Erhöhung der Miete sind nicht die formellen und materiellen Voraussetzungen des § 558 einzuhalten (offenbar überwiegende Meinung, vgl. Palandt/Weidenkaff, § 574a Rn. 3; a. A. Sternel, Mietrecht, IV Rn. 223). Der dogmatische Streit hat kaum praktische Bedeutung, da in der Praxis eine Erhöhung der Miete nur bei einem erheblichen Abweichen der bisher gezahlten Miete von der ortsüblichen Vergleichsmiete in Betracht kommen dürfte.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge