Rz. 7

Die Regelungen der Absätze 1 und 2 sind zugunsten des Wohnraumieters einschließlich des Mieters von nur zu vorübergehendem Gebrauch gemieteten und von nicht zum dauernden Gebrauch für eine Familie vermieteten möblierten Wohnraum zwingend.

Aufhebungsverträge der Parteien sind zulässig. Dies gilt auch dann, wenn der Mieter einen Untermietvertrag geschlossen oder einem Dritten auf einer anderen rechtlichen Grundlage die Mietsache zur Nutzung überlassen hat; in diesen Fällen ist der Abschluss eines Mietaufhebungsvertrags in der Regel nicht sittenwidrig, wenn dem Hauptmieter gegen den Dritten ein Kündigungsrecht zusteht, mit dem er dessen Gebrauchsmöglichkeit zeitnah beenden kann (BGH, Urteil v. 18.4.2018, XII ZR 76/17, juris).

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