Die Regelung entspricht dem bisherigen § 579, wobei sich die Anwendung auf andere Mietverhältnisse über § 578 ergibt. Die Vorschrift regelt neben der selbstverständlichen Verpflichtung des Erwerbers (auch späterer Erwerber) nach §§ 566 ff. die weitere Haftung des ursprünglichen Vermieters nach § 566 Abs. 2. Diese ist allerdings nach § 566 Abs. 2 Satz 2 eingeschränkt und lebt nicht wieder auf, wenn sie einmal erloschen ist. § 566 Abs. 2 trifft dann je nach Erwerberkette den Zwischenerwerber (Palandt/Weidenkaff, § 566b Rn. 2).

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