§ 567 entspricht dem bisherigen § 577 und wird sprachlich geringfügig verändert, inhaltlich jedoch unverändert übernommen. Systembedingt bezieht sich die Vorschrift auf Wohnraum. Die Anwendung auf Mietverhältnisse über andere Räume als Wohnräume und Grundstücke ergibt sich durch § 578. §§ 566ff. regeln nicht den Fall, dass der bisherige Vermieter nach der Überlassung des Grundstücks (Raums) an den Mieter eine dingliche Belastung schafft, durch die dem Mieter die Rechte aus §§ 535ff. entzogen werden. Hierunter fällt z. B. die Bestellung eines Nießbrauchs, eines dinglichen Wohnrechts, eines Erbbaurechts. Der Berechtigte aus der Grundstücksbelastung tritt wie ein Erwerber in die Rechte und Pflichten des Vermieters ein, so dass die Vorschriften nach §§ 566ff. gelten.

Bei einer Teilbeschränkung (§ 567 Satz 2, z. B. bei der Bestellung einer Grunddienstbarkeit oder einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit) tritt der Berechtigte zwar nicht in den Mietvertrag ein, gelten dementsprechend auch nicht die Vorschriften der §§ 566ff. Der Mieter hat jedoch einen Unterlassungsanspruch gegen den Berechtigten, soweit sein vertragsgemäßer Mietgebrauch beeinträchtigt würde.

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