Rz. 2

Die Vorschrift gilt für die gesamte Raum- und Grundstücksmiete, also auch für die Miete von Grundstücksteilen (Vermietung als Kfz-Stellplatz oder als Werbefläche bzw. zur Automatenanbringung an Außenwandflächen). Innenbereiche beweglicher Sachen gehören nicht dazu (etwa Wohnwagen oder Container). Für die Miete beweglicher Sachen gilt § 566 nicht; um die Miete beweglicher Sachen handelt es sich nicht bei Räumen, die lediglich wegen § 95 als bewegliche Sachen (Scheinbestandteile) behandelt werden; in diesen Fällen (etwa bei Verkauf eines vom Mieter eines Grundstücks für einen vorübergehenden Zweck errichteten Hauses) ist § 566 vielmehr anwendbar.

Anwendbar ist § 566 unmittelbar nur auf Mietverhältnisse über Wohnraum, wozu auch sog. Dauernutzungsverträge mit einer Genossenschaft und Verträge über Werkmietwohnungen gehören (Schmidt-Futterer/Streyl, § 566 Rn. 17).

Bei Mischmietverhältnissen von Wohnraum und Gewerbe kommt es auf den Schwerpunkt der Nutzung dafür an, ob ein Wohnraummietvertrag vorliegt oder nicht (BGH, Beschluss v. 15.12.2021, VII ZB 38/20, NZM 2022, 249 Rn. 26).

 
Hinweis

Leihverträge

Auf Leihverträge (auch nicht auf die Leihe von Räumen oder Grundstücken) oder auf sonstige Nutzungsverträge, die keine Miet- oder Pachtverträge sind, ist § 566 nicht anwendbar.

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