Rz. 6

Vereinbarungen, dass der Erbe nicht nachrangig, sondern vorrangig in das Mietverhältnis einritt, verstoßen gegen die zwingende Subsidiaritätsklausel in § 564 Satz 1 (Schmidt-Futterer/Streyl, § 564 Rn. 23). Die Fortsetzung des Mietverhältnisses mit dem Erben sowie dessen Kündigungsrecht und das Recht des Vermieters zur außerordentlichen befristeten Kündigung können zumindest individuell abbedungen werden (Schmidt-Futterer/Streyl, § 564 Rn. 24). Ferner kann sowohl zugunsten des eintretenden Erben als auch zugunsten des Vermieters eine längere Kündigungsfrist als von drei Monaten (abzüglich drei Tagen) vereinbart werden.

Formularmäßig kann das Kündigungsrecht nicht abbedungen werden; eine entsprechende Vereinbarung wäre gem. § 307 Abs. 2 Nr. 1 unwirksam (Sternel ZMR 2004, 720; a.A. Schmidt-Futterer/Streyl, § 564 Rn. 25 m.w.Nachw.).

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