Rz. 1

§ 563a regelt für Wohnraummietverhältnisse ab dem 1.9.2001 den Fall, dass anders als gemäß § 563 neben dem verstorbenen Mieter noch weitere Personen Mieter der Wohnung waren. Da sie bisher bereits Mietvertragsparteien waren, lässt der Tod eines Mieters das Fortbestehen des Mietverhältnisses mit dem anderen Mieter unberührt. Nach den allgemeinen erbrechtlichen Grundsätzen würde jedoch neben ihnen der Erbe des verstorbenen Mieters in den Mietvertrag eintreten. Demgegenüber ordnet § 563a ähnlich wie der bis zum 1.9.201 geltende § 569b eine Sonderrechtsnachfolge bestimmter Mitmieter an, die allgemeine Erbfolge verdrängt (Schmidt-Futterer/Streyl, § 563a Rn. 2). Auch die Sonderrechtsnachfolge der anderen gem. § 563 Eintrittsberechtigten wird ausgeschlossen, da § 563a vorgeht (Schmidt-Futterer/Streyl, § 563a Rn. 2).

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