Rz. 2

An die Stelle des Selbsthilferechts tritt der Herausgabeanspruch, wenn die Sachen ohne Wissen und gegen den Widerspruch des Vermieters entfernt worden sind. Es handelt sich um einen Anspruch, zu dessen Durchsetzung gegebenenfalls gerichtliche Hilfe in Anspruch genommen werden muss, so dass hier eigene Maßnahmen des Vermieters einschließlich Gewaltanwendung ausgeschlossen sind. Allerdings reicht ein Antrag auf einstweilige Verfügung (vgl. zum Auskunfts- und Herausgabeanspruch durch e. V. OLG Rostock in NZM 2005, 440). Der Herausgabeanspruch muss fristgerecht nach § 562b Abs. 2 Satz 2 geltend gemacht werden, da das Pfandrecht mit dem Ablauf eines Monats nach Kenntnis des Vermieters von der Entfernung erlischt. Trotz des möglichen Erlöschens bleiben allerdings Bereicherungs- oder Schadensersatzansprüche des Vermieters wegen des Eingriffs in das Pfandrecht unberührt (Palandt/Weidenkaff, § 562b Rn. 14).

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