Rz. 1

Die Vorschrift entspricht mit einigen sprachlichen Änderungen dem bisherigen § 560. Wegen der an dieser Stelle gliederungsbedingten Beschränkung auf Wohnraummietverhältnisse wurde der bisherige Satzteil "im regelmäßigen Betrieb des Geschäfts des Mieters", der nur auf die Gewerbemiete bezogen ist, gestrichen, ohne dass eine inhaltliche Änderung damit verbunden ist. Bei der Gewerbemiete, für die die Vorschrift durch den Verweis in § 578 anwendbar ist, ist dieser Gesichtspunkt aber weiterhin auch im Rahmen der "gewöhnlichen Lebensverhältnisse" zu berücksichtigen – so die amtliche Begründung.

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