Rz. 4

Für die Ermittlung der in dem anderen Begründungsmittel darzustellenden

Vergleichsmiete sind die Wohnwertmerkmale Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage maßgebend (vgl. dazu § 558 Rz. 12 – 15). Über die Wohnwertmerkmale "Ausstattung" und "Beschaffenheit" können bei der Vergleichsmiete auch die Art der (umweltschonenden) Energieversorgung und die Qualität der Wärmedämmung erfasst werden, die angesichts der immer weiter steigende Energiepreise eine immer größer werdende Bedeutung bei der Anmietung von Wohnungen haben, wie sich auch aus der Einführung des Energiepasses ergibt.

Ferner muss in dem alternativen Begründungsmittel angegeben werden, ob es bei der darin wiedergegeben Miete um eine Brutto-, Teilinklusiv- oder Nettomiete handelt. Zur schlüssigen Darlegung des Anspruchs des Vermieters auf Zustimmung zur Erhöhung einer Bruttokaltmiete, den der Vermieter auf ein alternatives Begründungsmittel stützt, das Nettomieten ausweist, bedarf es der Angabe der auf die Wohnung tatsächlich entfallenden aktuellen Betriebskosten. Enthält ein qualifizierter Mietspiegel Angaben für die Wohnung, so hat der Vermieter in seinem Mieterhöhungsverlangen diese Angaben auch dann mitzuteilen, wenn er die Mieterhöhung auf ein anderes Begründungsmittel stützt (§ 558a Abs.3).

Das andere Begründungsmittel ist auf jeden Fall dem Mieterhöhungsverlangen beizufügen.

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