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Fraglich ist, wie dieses andere Begründungsmittel auszusehen hat. Zunächst kommen Urteile bzw. Sachverständigengutachten in Betracht, in denen die ortsübliche Vergleichsmiete für vergleichbaren Wohnraum festgestellt wurde (Schmidt-Futterer/Börstinghaus, § 558a Rn. 153). Aber auch Mietsammlungen, die weder als Mietspiegel noch als Datenbank anerkannt sind, kommen in Betracht. Entscheidend ist, dass dieses andere Begründungsmittel die Tatsachen wiedergibt, die der Mieter benötigt, um zumindest ansatzweise die Berechtigung des Zustimmungsverlangens zu überprüfen. Das andere Begründungsmittel muss also eine Sammlung von Mieten enthalten, die einen Schluss auf die ortsübliche Vergleichsmiete für die betreffende Wohnung enthalten. Dazu reicht es aus, wenn die der führenden Stelle (Vermieter- oder Mieterverband) mitgeteilten Mieten entsprechend dem Mietspiegel statistisch aufbereitet werden. Somit würden sich Spannen ergeben, innerhalb derer für bestimmte Wohnwertmerkmale die ortsübliche Vergleichsmiete liegt.

Maßgebend sind - wie bisher - die üblichen Entgelte, die in der Gemeinde oder einer vergleichbaren Gemeinde für Wohnraum vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung und Beschaffenheit und Lage in den letzten vier Jahren vereinbart, oder von Erhöhungen nach § 560 abgesehen, geändert worden sind (§ 558 Abs. 2 Satz 1). Auch für das andere Begründungsmittel dürfen Mieten des preisgebundenen Wohnraums nicht berücksichtigt werden (§ 558 Abs. 2 Satz 2). Berücksichtigt werden können jedoch Mieten, bei denen die Miethöhe "durch Gesetz oder in Zusammenhang mit einer Förderzusage" festgelegt worden ist. Hierzu zählt neben dem ersten und zweiten Förderweg auch der soziale Wohnungsbau des dritten Förderweges, da seine Miete üblicherweise im Rahmen einer Förderzusage unterhalb der ortsüblichen Vergleichsmiete festgelegt wird.

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