2.1 Grundsätze

 

Rz. 2

§ 558a Abs.2 führt die Begründungsmittel für ein Mieterhöhungsverlangen auf. Neu sind der qualifizierte Mietspiegel(§ 558d) und die Mietdatenbank (§ 558e BGB). Hinsichtlich der Begründung mit drei Vergleichswohnungen (§ 558a Abs. 2 Nr. 4 BGB) und durch Sachverständigengutachten (§ 558a Abs. 2 Nr. 3 BGB) bleibt es bei der bisherigen Rechtslage.

Liegt ein qualifizierter Mietspiegel vor und enthält dieser Angaben für die Wohnung, so schreibt Abs. 3 zwingend vor, dass der Vermieter diese Angaben für die Wohnung in seinem Mieterhöhungsverlangen stets mitteilt.

 
Hinweis

Andere Begründungsmittel

Dennoch ist dem Vermieter nicht die Möglichkeit genommen, sein Mieterhöhungsverlangen auf andere Begründungsmittel zu stützen (BVerfG, NJW 1980,1617) . Dies ergibt sich aus dem Wortlaut des § 558a Abs. 2, wonach zur Begründung "insbesondere" Bezug genommen werden kann auf die nachfolgend aufgeführten Begründungsmittel (BGH, Urteil v. 13.11.2013, VIII ZR 413/12, GE 2014, 113).

2.2 Anforderungen

 

Rz. 3

Fraglich ist, wie dieses andere Begründungsmittel auszusehen hat. Zunächst kommen Urteile bzw. Sachverständigengutachten in Betracht, in denen die ortsübliche Vergleichsmiete für vergleichbaren Wohnraum festgestellt wurde (Schmidt-Futterer/Börstinghaus, § 558a Rn. 153). Aber auch Mietsammlungen, die weder als Mietspiegel noch als Datenbank anerkannt sind, kommen in Betracht. Entscheidend ist, dass dieses andere Begründungsmittel die Tatsachen wiedergibt, die der Mieter benötigt, um zumindest ansatzweise die Berechtigung des Zustimmungsverlangens zu überprüfen. Das andere Begründungsmittel muss also eine Sammlung von Mieten enthalten, die einen Schluss auf die ortsübliche Vergleichsmiete für die betreffende Wohnung enthalten. Dazu reicht es aus, wenn die der führenden Stelle (Vermieter- oder Mieterverband) mitgeteilten Mieten entsprechend dem Mietspiegel statistisch aufbereitet werden. Somit würden sich Spannen ergeben, innerhalb derer für bestimmte Wohnwertmerkmale die ortsübliche Vergleichsmiete liegt.

Maßgebend sind - wie bisher - die üblichen Entgelte, die in der Gemeinde oder einer vergleichbaren Gemeinde für Wohnraum vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung und Beschaffenheit und Lage in den letzten vier Jahren vereinbart, oder von Erhöhungen nach § 560 abgesehen, geändert worden sind (§ 558 Abs. 2 Satz 1). Auch für das andere Begründungsmittel dürfen Mieten des preisgebundenen Wohnraums nicht berücksichtigt werden (§ 558 Abs. 2 Satz 2). Berücksichtigt werden können jedoch Mieten, bei denen die Miethöhe "durch Gesetz oder in Zusammenhang mit einer Förderzusage" festgelegt worden ist. Hierzu zählt neben dem ersten und zweiten Förderweg auch der soziale Wohnungsbau des dritten Förderweges, da seine Miete üblicherweise im Rahmen einer Förderzusage unterhalb der ortsüblichen Vergleichsmiete festgelegt wird.

2.3 Einzelheiten

 

Rz. 4

Für die Ermittlung der in dem anderen Begründungsmittel darzustellenden

Vergleichsmiete sind die Wohnwertmerkmale Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage maßgebend (vgl. dazu § 558 Rz. 12 – 15). Über die Wohnwertmerkmale "Ausstattung" und "Beschaffenheit" können bei der Vergleichsmiete auch die Art der (umweltschonenden) Energieversorgung und die Qualität der Wärmedämmung erfasst werden, die angesichts der immer weiter steigende Energiepreise eine immer größer werdende Bedeutung bei der Anmietung von Wohnungen haben, wie sich auch aus der Einführung des Energiepasses ergibt.

Ferner muss in dem alternativen Begründungsmittel angegeben werden, ob es bei der darin wiedergegeben Miete um eine Brutto-, Teilinklusiv- oder Nettomiete handelt. Zur schlüssigen Darlegung des Anspruchs des Vermieters auf Zustimmung zur Erhöhung einer Bruttokaltmiete, den der Vermieter auf ein alternatives Begründungsmittel stützt, das Nettomieten ausweist, bedarf es der Angabe der auf die Wohnung tatsächlich entfallenden aktuellen Betriebskosten. Enthält ein qualifizierter Mietspiegel Angaben für die Wohnung, so hat der Vermieter in seinem Mieterhöhungsverlangen diese Angaben auch dann mitzuteilen, wenn er die Mieterhöhung auf ein anderes Begründungsmittel stützt (§ 558a Abs.3).

Das andere Begründungsmittel ist auf jeden Fall dem Mieterhöhungsverlangen beizufügen.

2.4 Abgrenzung zur Mietdatenbank

 

Rz. 5

Das hier vorgeschlagene alternative Begründungsmittel unterscheidet sich von der in § 558a Abs. 1 Nr. 2 als Begründungsmittel aufgeführten Mietdatenbank dadurch, dass die Mietensammlung nicht von der Gemeinde oder von Interessenvertretern der Vermieter und Mieter gemeinsam geführt und anerkannt wird. Damit scheidet sie aber nicht als Begründungsmittel aus, wenn sie - wie die anderen Begründungsmittel - die Tatsachen wiedergibt, die der Mieter benötigt, um zumindest ansatzweise die Berechtigung des Zustimmungsverlangens zu überprüfen. Das aber ist bei einer repräsentativen Übersicht auch denn der Fall, wenn die Mieten einseitig von einem Interessenverband gesammelt und strukturiert werden.

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