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Die neu eingeführte Mietdatenbank bringt mit ihrer Auskunft ein neues Begründungsmittel für das Mieterhöhungsverlangen (§ 558a Abs. 2 Nr. 2). In § 558e befindet sich die Legaldefinition für eine Mietdatenbank.

Die Sammlung muss sich auf die örtlich maßgeblichen Daten beziehen; sie kann auch nur für einen bestimmten Wohnungsteilmarkt erstellt werden. Anderen Datensammlungen, z.B. Wohngeldstatistiken, Dateien von Maklerverbänden, der Finanzämter oder der Gutachterausschüsse dürfen nicht zugrunde gelegt werden. Die Auskunft muss ergeben, wie hoch die ortsübliche Vergleichsmiete nach den in der Mietdatenbank gespeicherten Werten für die konkrete Wohnung ist. Dies kann durch die Angabe mehrere Vergleichsmieten erfolgen aber auch durch die Angabe, dass in der Datenbank unter Berücksichtigung der für die konkrete Wohnung zutreffenden Wohnwertmerkmale insgesamt eine bestimmte Anzahl von Mietdaten gespeichert sind und dabei bestimmte Mieten pro Quadratmeter gezahlt werden. Da bei der Mieterhöhung die Mietstruktur nicht verändert werden darf, muss angegeben werden, ob die angegebenen Mieten Nettokaltmieten, Bruttokalt- oder Teilinklusivmieten sind. Zuständig für die Erstellung der Mietdatenbank sind alternativ die Gemeinde oder die Interessenvertreter der Vermieter und der Mieter gemeinsam; bei einer nur von einem Verband betriebenen Datenbank genügt die Anerkennung durch den anderen Verband genügen. Auskünfte aus anderen Datensammlungen, wie z.B. dem MietpreisCheck von immoscout24 (LG München I, Beschluss v. 3.9.2018, 14 S 5672/18, BeckRS 2018, 41579), sind keine Auskünfte aus einer Mietdatenbank i.S.d. § 558e.

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