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Der nunmehr klaren Regelung nach können Mietspiegel für die einzelne Gemeinde, für mehrere Gemeinden oder für Teile von Gemeinden erstellt werden. Da sich jedoch nach § 558 Abs. 2 die ortsübliche Vergleichsmiete auf die Gemeinde oder eine vergleichbare Gemeinde bezieht, muss der Mietspiegel, der mehrere Gemeinden erfasst, auch Auskunft darüber geben, wie sich die ortsübliche Vergleichsmiete in der betreffenden Gemeinde, in der die Wohnung liegt, verhält bzw. inwiefern Daten der vergleichbaren Gemeinde auch auf die konkrete Gemeinde übertragen werden können.

Ein Vermieter darf seine Mieterhöhungserklärung auch auf einen für die Nachbarstadt erstellten Mietspiegel stützen darf, wenn es sich um eine vergleichbare Gemeinde handelt.

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