Rz. 15

Erteilt der Vermieter die geschuldete Auskunft nicht, ist kann Mieter bis zur Erteilung der Auskunft ein Zurückbehaltungsrecht an den zukünftigen Mieten gem. § 273 geltend machen (Blank, WuM 2014, 642). Die Nichterteilung der geforderten Auskunft stellt zugleich die Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht dar, die den Vermieter zum Schadensersatz verpflichtet. Gleiches gilt, wenn der Vermieter die Erteilung der Auskunft pflichtwidrig schuldhaft verzögert und infolgedessen die Erhebung der nach § 556g Abs. 2 erforderlichen Rüge zunächst unterbleibt (Fleindl, WuM 2015, 212) oder eine unvollständige oder falsche Auskunft erteilt (BeckOK/Theesfeld-Betten, § 556g Rn. 54), da der Vermieter zu wahren Auskünften verpflichtet ist (Blank, WuM 2014, 641; Schmidt-Futterer/Börstinghaus, § 556g Rn. 49). Der Mieter ist in diesem Fall so zu stellen, als hätte der Vermieter die Auskunft rechtzeitig und richtig erteilt (Fleindl, WuM 2015, 212).

Verlangt der Mieter gemäß § 556g Abs. 3 Satz 1 BGB Auskunft über die Voraussetzungen des § 556e Abs. 1 BGB, umfasst die Auskunftspflicht des Vermieters das Datum des Vertragsschlusses mit dem Vormieter, den vereinbarte Beginn und das tatsächliche Ende des Vormietverhältnisses sowie die Angabe sämtlicher im Vormietverhältnis vereinbarter oder einseitig geänderter Mieten (aufgegliedert nach Grundmiete und Nebenkosten [-vorauszahlungen]), mit Ausnahme der Mieten, die mit dem Vormieter innerhalb des letzten Jahres vor Beendigung des Mietverhältnisses vereinbart worden sind (LG Berlin II, Urteil v. 8.2.2024, 67 S 177/23, GE 2024, 239).

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