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Auskünfte über die Höhe der ortsüblichen Vergleichsmiete (§ 556d) braucht der Vermieter nicht zu erteilen, wenn ein (einfacher oder qualifizierter) Mietspiegel besteht; der Mieter kann allerdings Auskunft darüber verlangen, welche Kriterien der Vermieter zur Einordnung der Wohnung in ein bestimmtes Mietspiegelfeld herangezogen hat (Blank, WuM 2014, 641).

Der Vermieter muss Auskunft über eine Vormiete erteilen, wenn diese die ortsübliche Vergleichsmiete um mehr als 10 % übersteigt und der Vermieter sich auf diese höhere Vormiete beruft (AG Berlin-Charlottenburg, Urteil v. 28.10.2021, 239 C 85/21, a. a. O.).

Zulässige Miete i. S. v. § 556g Abs. 1 Satz 2 ist die sich nach den Regelungen über die Miethöhe bei Mietbeginn in Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten (§§ 556d ff. BGB) ergebende Miete. Die zulässige Miete kann sich auch aus einer Anwendung der Vorschrift des § 556e Abs. 1 Satz 1 ergeben, mithin nach der in dem vorangegangenen Mietverhältnis geschuldeten Vormiete zu bemessen sein. Bei einem Vormietverhältnis, das ebenfalls bereits den Regelungen über die Miethöhe bei Mietbeginn in Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten (§§ 556d ff. BGB) unterlag, ist die Vormiete die Miete, die nach diesen Vorschriften zulässig gewesen ist.

 
Hinweis

Unzulässige Überhöhung

War die ursprünglich vereinbarte Vormiete demnach unzulässig überhöht, ist als geschuldete Vormiete die gemäß § 556g Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB auf die zulässige Höhe reduzierte Miete anzusehen (BGH, Urteil v. 19.7.2023, VIII ZR 229/22, GE 2023, 889).

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