Rz. 2

Soweit die mietvertragliche Vereinbarung über die Miethöhe gegen die §§ 556d, 556e verstößt, hat der Mieter einen Rückzahlungsanspruch gegen den Vermieter nach den Vorschriften der ungerechtfertigten Bereicherung (§§ 812 ff.).

 
Hinweis

Gemäß § 556g Abs. 2 besteht der Bereicherungsanspruch des Mieters nur dann, wenn er den Verstoß gegenüber dem Vermieter qualifiziert gerügt hat und die Miete nach dem Zugang der Rüge beim Vermieter fällig geworden ist.

Der Bereicherungsanspruch ist also beschränkt auf die nach erfolgter Rüge zukünftig fällig werdenden Mieten (Fleindl, WuM 2015,212). Da gem. § 556g Satz 4 §§ 814 und 817 ausgeschlossen sind, kann der Mieter den die höchst zulässige Miete übersteigenden Betrag selbst dann zurückfordern kann, wenn er Kenntnis davon hatte, dass er zur Leistung nicht verpflichtet ist oder gar von sich aus dem Vermieter die Zahlung der überhöhten Miete angeboten hat, um die Wohnung zu bekommen (Fleindl, WuM 2015,212; Schmidt-Futterer/Börstinghaus, § 556g Rn. 15; Blank, WuM 2014, 641).

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