Rz. 5

Der Vermieter muss die für ihn günstigen (Ausnahme von der Mietpreisbremse) Voraussetzungen des § 556f darlegen und beweisen (Schmidt-Futterer/Börstinghaus, § 556f Rn. 25; Fleindl, WuM 2015, 212). Bestreitet der Mieter die in diesem Rahmen aufgestellten Tatsachenbehauptungen, wird der Vermieter auch die entsprechenden Belege, z.B. über die Kosten und den Umfang einer durchgeführten Modernisierung, vorzulegen haben (ähnlich BeckOK/Theesfeld-Betten, § 556f Rn. 19).

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