Rz. 5
Für den Dreijahreszeitraum, in dem die Modernisierungsmaßnahmen durchgeführt worden sind, genügt es, dass das Ende der Bauarbeiten in den Dreijahreszeitraum fällt (so Schmidt-Futterer/Börstinghaus, Rn. 55).
Berechnung der Dreijahresfrist
Die Dreijahresfrist ist vom Beginn des Mietverhältnisses an rückwärts zuermitteln (Schmidt-Futterer/Börstinghaus, Rn. 53).
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