Rz. 4

Unter den in § 556e Abs.2 aufgeführten Maßnahmen sind sämtliche in § 555b aufgeführten Maßnahmen zu verstehen. Werden mit einer Modernisierungsmaßnahme fällige Instandsetzungsmaßnahmen erspart, kann der auf die Instandsetzung entfallende Kostenanteil nicht auf den Wohnraummieter umgelegt werden (BGH, Urteil v. 17.12.2014, VIII ZR 88/13, GE 2015, 245; BGH, Urteil v. 3.3.2004, VIII ZR 149/03, GE 2004, 620). Hat der Vermieter wegen der Modernisierungsmaßnahme bereits eine vollständige Mieterhöhung gem. § 559 vorgenommen, kann er bei der Neuvermietung wählen, ob er gem. § 556e Abs. 1 Satz 1 die erhöhte Miete als Vormiete geltend macht oder er gem. § 556d Abs. 1 vorgeht, indem er die ortsübliche Miete für den modernisierten Wohnraum um 10 % erhöht (BeckOK/Theesfeld-Betten, § 556e Rn. 25).

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