Rz. 51
Darlegungs- und Beweislast beim Mieter
Im Streitfall trägt der Mieter die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen des Verstoßes gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot (BGH, Urteil v.25.1.2023, VIII ZR 230/21, WuM 2023, 204; vgl. dazu näher Teil II Mietprozessrecht Rn. 44g).
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