Rz. 17

Die Mitteilung muss in Textform erfolgen. Textform bedeutet, dass die Erklärung in einer Urkunde oder auf andere zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeignete Weise abgegeben werden muss, die Person des Erklärenden genannt und der Abschluss der Erklärung durch Nachbildung der Namensunterschrift oder anders erkennbar gemacht wird (§ 126b i. d. F. des Gesetzes zur Anpassung der Formvorschriften des Privatrechts und anderer Vorschriften an den modernen Rechtsverkehr v. 22.6.2001). Dazu muss der Namen derjenigen Person, die die Mitteilung verfasst hat, die Mitteilung abschließen. Die eigenhändige Unterschrift ist nicht erforderlich, aber auch nicht schädlich. Nicht erforderlich ist die Bündelung sämtlicher Härteeinwände in einer einheitlichen Mitteilung, Der Mieter kann vielmehr die verschiedenen Härtegründe auch sukzessive- bis zum Ablauf der Frist – dem Vermieter mitteilen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge