Rz. 11a

Ferner sind weitere Härtegründe vorstellbar wie hohes Alter (aber nicht generell, vgl. OLG Karlsruhe, RE, RiM 1, 35), jedenfalls wenn es mit Gebrechlichkeit zusammentrifft (OLG Karlsruhe, a.a.O; LG Berlin, Urteil v. 18.3.2016,65 S 171/15, juris. Auch der Gesundheitszustand (LG Berlin, Urteil v. 17.12.2014, 67 S 66/14, GE 2015 388: psychische Erkrankung) kann eine Rolle spielen, wenn infolge der Modernisierungsarbeiten (Schmutz und Baulärm) eine erhebliche Verschlimmerung einer Erkrankung des Mieters oder seiner Familienangehörigen (AG Hamburg, Beschluss v. 27.8.2008, 46 C 109/07, juris: Asthmaerkrankung eines Kindes) ernsthaft zu befürchten und ein vorübergehender anderweitiger Aufenthalt unzumutbar ist (Schmidt-Futterer/Eisenschmid, § 555d Rn. 44; LG Berlin, MM 1983, Heft 11, 18: hoher Blutdruck, schwere Diabetes, Herzinfarkt; zur Lebensgefahr: BVerfG, Beschluss v. 14.1.1992, 1 BvR 1273/91, NJW 1992, 1378; vgl. aber auch AG Berlin-Neukölln, Beschluss v. 25.2.1982, 10 C 64/82, GE 1982, 1043, wonach Kränklichkeit allein und die Neigung zu Herzanfällen bei Aufregung kein Grund sind, Handwerksarbeiten aufzuschieben). Als weitere Härtegründe kommen in Betracht: Arbeitslosigkeit, Kurzarbeit, Nachtarbeit (AG Bremen, WuM 2016, 493), Behinderung, Schwangerschaft, Umschulungs- und Prüfungsprobleme (Schmidt-Futterer/Eisenschmid, § 555d Rn. 44; Bieber in MünchKomm, § 554 a.F. Rn. 30; vgl. AG Berlin-Charlottenburg, Urteil v. 5.12.1984, 15 C 516/84, GE 1985, 367, wonach der Mieter aber seine berufliche Behinderung oder diejenige seiner Familien- oder Haushaltsangehörigen konkret nachweisen muss). Andererseits kann einem im Examen befindlichen Mieter das Ausweichen in eine Bibliothek während einiger Tage zugemutet werden (AG Köln, WuM 1990, 388). Ebenso kann ein kurz bevorstehendes Vertragsende den Vermieter verpflichten, die Modernisierungsmaßnahme bis zum Auszug des Mieters zurückzustellen. (Schmidt-Futterer, § 555d Rn. 44). Keine Härte wird angenommen, wenn der Mieter als starker Raucher sich gegen den Einbau von Rauchwarnmeldern zur Wehr setzt (AG Halle/S, ZMR 2014, 649).

Die Härte für den Mieter muss aber aus konkreten Umständen abgeleitet werden. Der Gesetzeszweck erfordert eine strenge, am Einzelfall ausgerichtete Prüfung. Der Mieter, der für das Vorliegen einer unzumutbaren Härte darlegungs- und beweispflichtig ist (KG, Urteil v. 10.5.2007, 8 U 166/06, GE 2007, 907), muss die Härte auch substantiiert darlegen; der bloße Einwand beispielsweise, ein Zentralheizungsklima führe zu einer erhöhten Anfälligkeit gegenüber Infektionen, ist zu allgemein gehalten, um eine solche Härte zu begründen (AG Berlin-Wedding, Urteil v. 9.1.1986, 9 C 697/85, GE 1986, 561 [562]). Die Erkrankungen müssen im Bestreitenfall durch das Gutachten eines Amtsarztes nachgewiesen werden.

Im gewerblichen Mietverhältnis ist eine Härte bejaht worden, wenn die umfangreiche und zeitaufwendige Maßnahme des Vermieters wegen der damit notwendigen Einstellung des Betriebs des Mieters für diesen existenzbedrohend ist (BGH, Urteil v. 31.10.2012, XII ZR 126/11, WuM 2013, 37).

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