Tenor

1. Der Verfügungsbeklagten wird aufgegeben, Handwerkern von Heizungs- und Bau-Fachfirmen werktäglich zwischen 8.00 und 17.00 Uhr den Zutritt zu ihrer Mietwohnung in Berlin-Neukölln, Isarstr. 4, zu gestatten und Arbeiten zu dulden, die der Installation von Heizungsrohren dienen.

Der Verfügungsbeklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung die Verhängung eines Ordnungsgeldes bis zu 5.000,– DM, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht.

2. Die Verfügungsbeklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Der Streitwert wird auf 2.000,– DM festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Verfügungskläger sind gemeinschaftlich Eigentümer des Mietwohnhauses in Berlin 44, …. In diesem Hause mietete die Verfügungsbeklagte bei der Rechtsvorgängerin der Verfügungskläger, der Erbengemeinschaft Paul Müller, durch Vertrag vom 5. Februar 1974 eine Zwei-Zimmer-Wohnung im ersten Obergeschoß links. In diesem Hause lassen die Verfügungskläger zur Zeit eine Öl-Zentralheizung einbauen. Von den 43 Wohnungen des Hauses werden bis auf fünf Wohnungen, deren Mieter keine Zentralheizung wünschten, alle an die Zentralheizungsanlage angeschlossen. Die Wohnung der Verfügungsbeklagten gehört zu den Wohnungen, die nicht an die Zentralheizung angeschlossen werden. Zur Fertigstellung der Heizungsanlage ist es jedoch erforderlich, daß zwei Verbindungsstränge zwischen dem Erdgeschoß und dem 2. Obergeschoß durch die Wohnung der Verfügungsbeklagten, und zwar einmal durch die Küche und einmal durch das Wohnzimmer, gelegt werden. Der Verfügungsbeklagte zu 2) forderte als Hausverwalter durch Schreiben vom 5. und 12. November 1981 und 4. Februar 1982 die Verfügungsbeklagte auf, Monteuren Zutritt zu ihrer Wohnung zu gestatten. Diesem Verlangen kam die Verfügungsbeklagte nicht nach. Eine bereits erfolgte Zusage, Handwerker im Januar 1982 in ihre Wohnung zu lassen, nahm sie kurzfristig zurück, weil sie meinte, die Arbeiten an der Heizungsanlage seien noch nicht weit genug fortgeschritten.

§ 11 des zwischen den Parteien bestehenden Mietvertrages enthält zur Duldungspflicht des Mieters bei Instandhaltungs- und Modernisierungsarbeiten des Vermieters folgende Regelung:

„Der Vermieter darf Ausbesserungen und bauliche Veränderungen, die zur Erhaltung des Hauses oder der Mieträume oder zur Abwendung drohender Gefahren oder zur Beseitigung von Schäden notwendig werden, ohne Zustimmung des Mieters vornehmen. Dies gilt auch für Arbeiten, die zwar nicht notwendig, aber zweckmäßig sind; zum Beispiel Modernisierung des Gebäudes und der Mieträume. Der Mieter hat die betroffenen Räume zugänglich zu halten; die Ausführung der Arbeiten darf von ihm nicht behindert oder verzögert werden.”

Die 64jährige Verfügungsbeklagte ist zu 50 % in ihrer Erwerbsfähigkeit gemindert. Sie leidet unter Herzanfällen, Zuckerkrankheit, Asthma und Depressionsneigung. Als die Handwerker am 11. November 1981 von der Wohnung über der Verfügungsbeklagten ein Loch durch die Decke in ihre Küche stießen, erlitt die Verfügungsbeklagte einen Herzanfall.

Die Verfügungsbeklagte hat die Wohnung mit Schreiben vom 6. November 1981 „zum 31. März bzw. 30. April 1982” gekündigt und will Ende März 1982 ausziehen.

Die Verfügungskläger beantragen,

der Verfügungsbeklagten aufzugeben, bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 5.000,– DM und für den Fall, daß dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten Handwerkern von Heizungs- und Bau-Fachfirmen werktäglich zwischen 8 und 17 Uhr den Zutritt zu ihrer Mietwohnung in Berlin-Neukölln, Isarstraße 4, zu gestatten und Arbeiten zu dulden, die der Installation von Heizungsrohren dienen.

Die in der Hauptverhandlung durch ihren Schwiegersohn Fred Linke vertretene Verfügungsbeklagte hat keinen Antrag gestellt.

 

Entscheidungsgründe

Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung ist gemäß §§ 935 ff. ZPO, 541 a Abs. 2 BGB und § 11 des Mietvertrages begründet. Den Verfügungsklägern steht gegen die Verfügungsbeklagte ein Anspruch auf Duldung der Handwerkerarbeiten zum Durchziehen von zwei Heizungssträngen durch die Wohnung der Verfügungsbeklagten zu.

Bei dem Zentralheizungseinbau handelt es sich um eine Modernisierung, die der Mieter nach § 541 a Abs. 2 BGB zu dulden hat, wenn ihm dies zugemutet werden kann. Für die Zumutbarkeit kommt es darauf an, ob die Arbeiten aus objektiven Gründen gerechtfertigt sind, so daß der Mieter vorübergehende Beeinträchtigungen hinnehmen muß.

Die Duldung der Handwerkerarbeiten sind der Verfügungsbeklagten zuzumuten. Die Fertigstellung der Heizungsanlage, die bereits im Januar 1982 erfolgen sollte, hängt nur noch von dem Durchziehen der Verbindungsstränge durch die Wohnung der Verfügungsbeklagten ab, wie der Verfügungsbeklagte zu 2) durch Vorlage einer eigenen eidesstattlichen Versicherung glaubhaft gemacht hat. Die übrigen 38 Mietparteien, die den Einbau der Heizungsanlage befürwortet haben, erwarten die baldmöglichste F...

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