Entscheidungsstichwort (Thema)

Duldung

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Die Klägerin hat an die Beklagten gemäß schriftlichem Mietvertrag vom 15. Oktober 1959 eine Wohnung in Oker, Im Steinkamp 8 vermietet. Der monatliche Mietzins betrug bei Vertragsbeginn 52,50 DM. Daneben sind Wassergeld und Gebühren für die Treppenhausbeleuchtung anteilig zu entrichten.

Die Klägerin hat die Heizung der Wohnungen im Hause Goslar, Im Steinkamp 8, inzwischen auf Zentralheizung umgestellt. Unter dem 17.2.1972 hat sie den Beklagten mitgeteilt, daß mit dem Einbau der Ölzentralheizungsanlage in den nächsten Tagen begonnen werden solle. Es werde daher gebeten, den Handwerkern Zutritt zur Wohnung zu gewähren. Zum Zwecke einer ordnungsgemäßen Abrechnung der Heizkosten würden nach Fertigstellung der Heizungsanlage an den Heizkörpern Brunata-Wärmemesser installiert, desgleichen für die zentrale Wasserversorgung. Der Betrieb der zentralen Heizungsanlage müsse nun aber auch auf eine vertragliche Grundlage gebracht werden. Es sei daher ein Zusatzvertrag zum Mietvertrag vorbereitet worden, der als Anlage überreicht werde. Der Vertrag solle nach sorgfältigem Durchlesen unterzeichnet zurückgereicht werden.

Mit Schreiben vom 10. August 1973 ist den Beklagten mitgeteilt worden, daß nach Fertigstellung der Heizungsanlagen ab 1. September 1973 wegen dieser Wertverbesserung die Mieten entsprechend angehoben werden müßten. Nach der neu aufgestellten Wirtschaftlichkeitsberechnung betrage die qm-Miete nunmehr 3,07 DM ausschließlich der Kosten für den Warmwasserverbrauch. Die Erhöhung für die Wertverbesserung der Wohnung betrage monatlich 60,– DM. Die bisherige Miete einschließlich Warmwasserkostenpauschale belaufe sich auf 124,80 DM, so daß sich die erhöhte Miete ab 1.9.1973 auf 184,80 DM beziffere. Ferner werde hierneben eine Heizkostenpauschale von monatlich 40,– DM und eine Warmwasser-. kostenpauschale von monatlich 10,– DM erhoben. Die monatliche Gesamtzahlung belaufe sich damit ab 1.9.1973 auf 234,80 DM. In dem Schreiben wird weiter darauf hingewiesen, daß der Betrieb der zentralen Heizungsanlage nun aber auch auf eine vertragliche Grundlage gebracht werden müsse, es sei daher ein Zusatzvertrag vorbereitet, der in der Anlage überreicht werde. Beide Ausfertigungen sollten unterzeichnet zurückgereicht werden.

Mit Schreiben vom 10. Dezember 1973 hat die Klägerin den Beklagten mitgeteilt, daß die Heizkostenpauschale ab 1. Januar 1974 um 40,– DM erhöht werde und mithin 60,– DM betrage. Die Gesamtmiete belaufe sich ab 1.1.1974 mithin auf 274,80 DM; mit Schreiben vom 1. April 1974 ist den Beklagten mitgeteilt worden, daß die bisherige Heizkostenpauschale von 90,– DM um 30,– DM gesenkt werde.

Die Klägerin hat die Heizungsanlagen (Heizkörper) auch in der Wohnung der Beklagten installiert.

Die Klägerin trägt vor, die Berechtigung zur Umstellung aller Wohnungen auf zentrale Beheizung ergäbe sich aus § 541 a Abs. 2 BGB. Nur von diesem Recht habe sie Gebrauch gemacht. Die Beklagten hätten bisher in ihrer Wohnung Öfen gehabt, welche von der Klägerin gestellt worden seien. Aufgrund der Umstellung auf Zentrale Beheizung der Wohnungen ergebe sich als zwangsläufige Folge, daß die Öfen aus den Wohnungen der Mietparteien entfernt werden müßten. Hiergegen hätten sich die Beklagten aus unerfindlichen Gründen bisher gesperrt. Die durch die Umstellung auf zentrale Beheizung der Wohnungen notwendig gewordene Mietpreiserhöhung hätten die Beklagten ausdrücklich anerkannt. Nunmehr müßten auch aus der Wohnung der Beklagten die Öfen entfernt und die Schornsteine geschlossen werden. Die Beklagten hätten zwar behauptet, sie hätten Wärme aus den Heizkörpern nicht entnommen, sondern nach wie vor die Öfen in der Wohnung beheizt. Dieses Verfahren erscheine jedoch nicht zulässig, weildadurch bei der Pauschalabrechnung der Heizungskosten andere Mieter benachteiligt werden würden.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagten zu verurteilen, es zu dulden, daß die Klägerin die in der von den Beklagten gemieteten Wohnung in Goslar, Im Steinkamp 8, befindlichen Öfen entfernt, die Anschlüsse an die Schornsteine schließt und die Umstellung der Beheizung der Wohnung von Ofenheizung auf Warmwasserzentralheizung duldet.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Sie berufen sich darauf, daß sie Wärme aus den Heizkörpern nicht entnähmen, sondern den Ofen beheizten, den sie auf eigene Kosten gekauft hätten, nachdem sich die Klägerin geweigert habe, den verbrauchten Ofen gegen einen neuen auszutauschen. Sie seien auch nicht bereit, Ölverbrauch zu zahlen, der überhaupt nicht stattgefunden habe. Es müsse ihnen zugebilligt werden, die noch lagernden Kohlenvorräte aufzubrauchen. Schließlich sei die Heizung auch mangelhaft, sie verursache unzumutbare dauernde Geräusche. Deshalb sei auch die Zahlung einer höheren Miete abgelehnt worden.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen ...

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