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Die Verbesserung des Schallschutzes (Luft- und Trittschall) stellt eine Gebrauchswertverbesserung dar. Jedoch muss der durch die Schallschutzmaßnahmen erreichte Gebrauchswertvorteil messbar sein; so stellt auch unter dem Gesichtspunkt der Trittschalldämmung der Austausch von Dielen gegen Parkettfußboden keine Wertverbesserung dar; auch der Austausch von Kastendoppelfenstern durch dreifach verglaste Kunststofffenster wird mangels einer "messbaren" Verbesserung des Schallschutzes nicht als Wertverbesserungsmaßnahme anerkannt. Der Austausch der Einfachfenster gegen Isolierglasfenster mit einem verbesserten Wärmedurchgangskoeffizienten (LG Berlin, Urteil v. 21.3.2005, 67 S 433/03, MM 2005, 262) und der Einbau von Isolierglasfenstern mit einer Verringerung des Wärmedurchgangskoeffizienten gegenüber den vorhandenen Verbundglasfenstern (LG Berlin, Urteil v. 16.7.2001, 67 S 527/00, MM 2001, 401) können aber duldungspflichtige Energieeinsparungsmaßnahmen sein. Der Einbau von Schallschutzfenstern stellt eine Wertverbesserung in solchen Gebieten dar, in denen anhaltende Geräusche von 50 dB (A) und mehr auftreten. Auch der Einbau von Rollläden ist eine Gebrauchswertverbesserung, da sie den Wärmeschutz und den Schallschutz verbessern (AG Steinfurt, WuM 1985, 262).

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