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Eine bauliche Maßnahme, die den Gebrauchswert der Wohnung erhöht, ist beispielsweise der Ausbruch neuer Fenster oder der Einbau großflächiger bodentiefer Fenster anstelle einer Fensterbank mit hüfthoher Brüstung (LG Berlin, Urteil v. 17.5.2018, 64 S 145/17, GE 2018, 1061 = WuM 2018, 564). Auch in diesem Fall ist jedoch die durch die Verbesserung der Belichtung und Belüftung eingetretene Wertverbesserung zu vergleichen mit der gleichzeitig verursachten Wohnwertminderung. Eine Wertverbesserung ist daher zu verneinen, wenn nach dem Einbau großflächiger bodentiefer Fenster kein Raum mehr verbliebe, der ohne Anbringung eines bodentiefen Sichtschutzes als Schlafzimmer nutzbar wäre, oder wenn der durch ein zusätzliches Fenster geschaffene Gebrauchswertvorteil wegen des gleichzeitig eingetretenen Verlusts der einzig größeren Stellfläche (vor dem eingebauten Fenster) nicht ins Gewicht fällt (AG Berlin-Schöneberg, Urteil v. 9.2.2005, 6 C 168/04, MM 2005, 191 [LS]). Der durch den Austausch eines Kastendoppelfensters durch ein Isolierglasfenster zu erreichende Lichtgewinn wird als zu unerheblich angesehen, um dadurch eine spürbare Gebrauchswertverbesserung zu erreichen. Der Austausch der vorhandenen Holzkastendoppelfenster gegen Isolierglasfenster kann aber eine duldungspflichtige Energieeinsparungsmaßnahme darstellen, wenn die erzielte Einsparung an Heizenergie wesentlich sowie von Dauer ist und damit der Allgemeinheit zugutekommt (BGH, Urteil v. 7.1.2004, VIII 156/03, GE 2004, 231).

Der Einbau eines ausreichend großen, gut zugänglichen Fensters statt eines früheren kleinen Lüftungsfensters ist ebenfalls als Wertverbesserungsmaßnahme anzuerkennen. Auch der Einbau von Belüftungsanlagen für innen liegende Räume oder solche, die aufgrund ihrer Funktion besonders auf eine gute Belüftung angewiesen sind – wie Küche und Bad –, ist als Wertverbesserung anzusehen.

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