Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Duldung von Modernisierungsmaßnahmen. Sie ist Vermieterin, die Beklagten sind Mieter einer …. Die Wohnung verfügt über eine Toilette mit Handwaschbecken. Die ehemalige Speisekammer haben die Beklagten im Jahr 1975 zu einem gefliesten Duschbad umgebaut, das sie vor 5 Jahren neu gefliest haben. Das Duschbad ist über die Küche zu erreichen, die Toilette über den Flur der Wohnung. Das zweite Zimmer der Wohnung ist ein sog. gefangenes Zimmer. Die Beklagten nutzen es als Schlafzimmer. Von diesem Zimmer geht ein nach Süden gelegener Balkan mit einer Größe von 3,32 m × 1,10 m ab.

Mit Schreiben vom 3. Oktober 2003, wegen dessen Einzelheiten auf Bl. 15–22 d.A. Bezug genommen wird, kündigte die Klägerin unter anderem an, einen weiteren Balkon (4,36 m × 2,00 m) mit zwei Balkontüren an die östliche Wand des zweiten Zimmers anzubauen, indem eine Balkonanlage aus Metall von außen vor das Haus gestellt und durch Wanddurchbrüche für die Türen mit den Wohnungen verbunden wird. An der Ostwand des Zimmers verlaufen die Heizungsrohre. Ferner kündigte die Klägerin an, die Steigeleitungen für Wasser und Abwasser zu erneuern sowie Toilette und anliegende Kammer zu verbinden und zu einem gefliesten Bad zu gestalten. Die voraussichtliche Mieterhöhung bezifferte die Klägerin mit … für den Balkon und … für das Bad. Am 3. November 2003 verweigerten die Beklagte ihre Zustimmung zum Balkonanbau und Badezimmereinbau.

Die Klägerin hat zunächst Klage auf Duldung des Balkonanbaus, der Neuverfliesung und Vergrößerung des Badezimmers und der Erneuerung der Steigeleitungen erhoben, wobei sie ausgeführt hat, sie verzichte auf eine Mieterhöhung wegen des Badeinbaus. Die Balkonanlage ist inzwischen an der Ostwand des Hauses angebaut. Die Verbindung zur Wohnung der Beklagten ist bisher nicht hergestellt.

Die Klägerin ist der Ansicht, der weitere Balkon erhöhe den objektiven Gebrauchs- und Substanzwert der Räume. Der vorhandene Balkon sei aufgrund der dicht gegenüberliegenden Bebauung und der Verschattung durch einen angrenzenden Baum nur eingeschränkt nutzbar. Der mit dem Anbau des Balkons notwendige Umbau der Heizung sei minimal.

Nachdem die Erneuerung der Steigeleitungen abgeschlossen ist, hat die Klägerin ihre Klage insoweit zurückgenommen. Mit dem Schriftsatz vom 3. Januar 2005 hat sie einen neuen Grundriss eingereicht, in dem für den Balkon nur eine Tür geplant ist.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen,

  1. die nachfolgend bezeichneten Modernisierungsmaßnahmen in de von den ihnen bewohnten Wohnung in … entsprechend der Ankündigung vom 3. Oktober 2003 nach Vorankündigung von 10 Tagen zu dulden:

    1. Anbau eines Balkons am südöstlichen Zimmer der von ihnen bewohnten Wohnung,
    2. Neuverfliesung und Vergrößerung des Badezimmers gemäß dem der Ankündigung vom 3. Oktober 2003 beigefügten Grundriss,
  2. ihr und den von ihr beauftragten Handwerkern Zugang zu der von den Beklagten angemieteten Wohnung in de Zeit der Modernisierungsmaßnahmen zu gewähren.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten behaupten, der Einbau des Duschbades sei von dem Rechtsvorgänger der Klägerin genehmigt. Der zweite Balkon stelle eine Verschlechterung dar, weil er durch Balkontür und Fenster die im Schlafzimmer erforderlichen Stellflächen erheblich verringere.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet. Der Klägerin steht gegen die Beklagten weder ein Anspruch auf Duldung des Balkonanbaus noch ein Anspruch auf Veränderung des Bades aus § 554 Abs. 2 Satz 1 BGB zu.

Der Anbau eines weiteren Balkon stellt keine Modernisierungsmaßnahme dar. Voraussetzung für eine Modernisierungsmaßnahme im Sinn von §§ 554 Abs. 2 Satz 1, 559 BGB ist, dass dem Mieter infolge der vom Vermieter durchgeführten Änderungen des bisherigen Zustandes etwas zur Verfügung gestellt wird, was er bisher nicht oder jedenfalls nicht in dieser gehobenen Weise hatte (Gellwitzki, ZMR 1998, 225) und sich deshalb als Verbesserung des Wohnwertes darstellt. Das ist bei dem von der Klägerin geplanten, weiteren Balkon nicht der Fall. Die 2-Zimmerwohnung der Beklagten verfügt über einen Balkon, der mit einer Größe von 3,32 m × 1,10 m und seiner Ausrichtung nach Süden gut nutzbar ist. Auch die mit Schaffung der Balkontür und gegebenenfalls eines weiteren Fensters verbundene bessere Belichtung des gefangenen Zimmers genügt nicht, um einen Duldungsanspruch der Klägerin zu rechtfertigen. Eine Wertverbesserung ist nämlich dann zu verneinen, wenn der durch ein zusätzliches Fenster g...

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