Rz. 11

Die Ankündigung unterliegt keiner Form (LG Berlin, Hinweisbeschluss v. 18.2.2019, 65 S 5/19, a.a.O.). Die Erhaltungsmaßnahmen können daher auch mündlich angekündigt werden. Dennoch sollte die Ankündigung zu Beweiszwecken schriftlich erfolgen, ohne dass die Anforderungen der gesetzlichen Schriftform eingehalten zu werden brauchen. Ein Aushang im Treppenhaus ist ebenso ausreichend wie ein Rundschreiben an alle Mieter. Weder muss der Vermieter eigenhändig unterschreiben, noch muss aus der Ankündigung hervorgehen, dass sie vom Vermieter stammt. Notwendig ist allerdings, dass sich aus ihr ergibt, ob nur die Wohnung des Mieters oder darüber hinaus auch das Gebäude betroffen ist, in dem die Wohnung liegt. Auch eine sukzessive Ankündigung ist zulässig. Wenn die erste Ankündigung für die Information des Mieters nicht ausreichte, kann in einer späteren Ankündigung auf die vorangegangene Ankündigung Bezug genommen werden. Der sichere Weg ist eine erneute Gesamtankündigung. Sofern eine unwirksame Ankündigung vorgelegen hat, kann der Vermieter diesen Mangel im gerichtlichen Verfahren heilen; spätestens bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in erster Instanz müssen die erforderlichen Informationen dem Mieter zugegangen Der Vermieter hat allerdings die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, wenn aufgrund der im gerichtlichen Verfahren nachgereichten Ankündigung der Mieter den Duldungsanspruch sofort anerkennt.

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