Rz. 12

Die Instandsetzungsarbeiten rechtzeitig angekündigt werden. Dafür sind einerseits Art, Dringlichkeit und dem Umfang der Maßnahme (BGH, Versäumnisurteil v. 4.3.2009, VIII ZR 110/08, WuM 2009, 290; LG Berlin , Hinweisbeschluss v. 18.2.2019, 65 S 5/19, a.a.O.), andererseits die persönlichen und zeitlichen Planungen des Mieters (Schmidt-Futterer/Eisenschmid, § 555a Rn. 37) maßgebend. Der Mieter muss sich unter Berücksichtigung seiner sonstigen Belangen auf die Arbeiten einstellen und entsprechende Vorkehrungen treffen können (BGH, VU v. 4.3.2009, VIII ZR 110/08 , a.a.O.), wie z.B. die Beantragung von Urlaub oder die Absprache mit Dritten, um Zutritt zur Wohnung zu gewährleisten. Der Vermieter ist nicht gehalten, für die Instandsetzungsmaßnahmen ausschließlich die Terminwünsche des Mieters zu beachten (AG Berlin-Lichtenberg, Urteil v. 4.4.2014, 18 C 366/13, ZMR 2015, 621).

 
Hinweis

Zeitpunkt der Durchführung

Der Mieter hat auch keinen Anspruch darauf, dass die Arbeiten nur wochentags ab 17 Uhr oder an Wochenenden ausgeführt werden (LG Berlin. Urteil v. 30.7.20183, 65 T 73/18, GE 2018, 997).

Bei geringfügigen Maßnahmen wird die Ankündigungsfrist daher eher kurz sein können, bei einschneidenden Maßnahmen eher länger. Insoweit kann auch eine Ankündigung zwei Tagen vor dem Beginn der Maßnahme ausreichen; diese Frist sollte jedoch nicht unterschritten werden.

Kommt es bei umfangreichen Arbeiten zu erheblichen zeitlichen Verschiebungen oder zu gravierenden technischen Änderungen, ist die bisherige Mitteilung hinfällig und muss wiederholt. Hat der Mieter den Erhaltungsmaßnahmen zugestimmt - oder sie sogar gefordert - genügt es, wenn der Vermieter bei Verzögerungen der Maßnahme deren spätere Durchführung ein bis zwei Wochen vorher formlos ankündigt .(LG Berlin, Urteil v. 5.11.2001, 62 S 280/01, MM 2002, 141).

 
Achtung

Kein Zutritt bei nicht rechtzeitiger Ankündigung

Bei nicht rechtzeitiger oder ordnungsgemäßer Ankündigung kann der Mieter den Handwerkern den Zutritt verwehren (AG Aachen, WuM 1986, 87).

Die Verpflichtung zur rechtzeitigen Ankündigung von Erhaltungsmaßnahmen besteht auch für die Beseitigung der vom Mieter angezeigten Mängel (LG Berlin, Hinweisbeschluss v. 18.2.2019, 65 S 5/19, a.a.O.).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge