Rz. 4

Die Instandhaltungs- und Instandsetzungspflicht bezieht sich grundsätzlich nur auf die "Mietsache". Damit werden von § 555a – wie bisher – die als solche bezeichneten vermieteten Sachen, bei Wohnungen mithin sämtliche zur Wohnung gehörende Räume einschließlich der mitvermieteten Nebengelasse als auch Teile des Gebäudes und Außenanlagen erfasst. Aber auch alle weiteren Gebäudeteile zählen dazu, z. B. Gemeinschaftsflächen oder selbst die Nachbarwohnung Schmidt-Futterer/Eisenschmid, § 555a Rn. 8). Nicht zur Mietsache i. S. d. § 555a gehören Maßnahmen, die der Vermieter an nicht zur Wohnanlage des vom Mieter genutzten Gebäudes gehörenden anderen Gebäuden auf demselben Grundstück vornimmt. Gleiches gilt für den Fall, dass der Vermieter Arbeiten auf dem ihm gehörenden Nachbargrundstück durchführen lässt (Schmidt-Futterer/Eisenschmid, § 555a Rn. 5).

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